Praxis-Kapitel
Von Niko Hatziiosifidis · zuletzt geprüft 23.08.2026
ELTIFs und andere semi-liquide Private-Markets-Fonds werden in Deutschland im Privatvermögen regelmäßig wie „normale“ Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) besteuert: Abgeltungsteuer von 25 % (plus Soli, ggf. Kirchensteuer) auf Ausschüttungen, auf die jährliche Vorabpauschale und auf den Gewinn bei Rückgabe oder Verkauf. Ob Du zusätzlich eine Teilfreistellung bekommst – also ein Teil der Erträge steuerfrei bleibt – hängt vom konkreten Fonds und seinen Anlagebedingungen ab; viele Private-Equity- und Private-Credit-ELTIFs erfüllen die Aktienfonds-Quote nicht und haben deshalb 0 % Teilfreistellung. Ausnahme von der ganzen Systematik: Fonds in Personengesellschaftsform, für die das InvStG gar nicht gilt. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Steuerberatung (Stand: August 2026).
Für die Steuer ist zunächst die Rechtsform des Fonds entscheidend, nicht das Label „ELTIF“ (ELTIF 2.0 = Verordnung (EU) 2023/606). Investmentfonds im Sinne des § 1 InvStG ist grundsätzlich jedes Investmentvermögen nach dem KAGB – offen oder geschlossen, in- oder ausländisch. Die praktisch wichtigste Ausnahme: Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (oder vergleichbarer ausländischer Form) fallen nach § 1 Abs. 3 InvStG nicht unter das InvStG; für sie gilt die transparente Besteuerung nach allgemeinen Regeln – so etwa bei einer deutschen geschlossenen Investment-KG (Fachbeitrag institutionelle-investoren.org). Die große Mehrheit der an Privatanleger vertriebenen ELTIFs ist aber in Luxemburg aufgelegt (151 von 268 ELTIFs Ende 2025 laut Scope-ELTIF-Studie 2026), häufig als SICAV nach Teil II – eine Gesellschaftsform mit eigener Rechtspersönlichkeit, die aus deutscher Sicht regelmäßig als Investmentfonds nach dem InvStG behandelt wird. Auch der Fachbeitrag von Reiff/Zander hält fest: ELTIFs, die nicht als Personengesellschaft strukturiert sind, unterliegen dem InvStG (DFPA: „Die Besteuerung des ELTIF nach dem Investmentsteuergesetz“).
Gilt das InvStG, versteuerst Du als Privatanleger drei Ertragsarten als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 16 InvStG): Ausschüttungen, die Vorabpauschale und den Gewinn bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile (§ 19 InvStG). Darauf fällt Abgeltungsteuer von 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag an – zusammen 26,375 % –, gegebenenfalls plus Kirchensteuer; der Sparer-Pauschbetrag (1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 €, Stand 2026) wirkt mindernd (BVI-FAQ zur Fondsbesteuerung). Daneben zahlt der Fonds selbst auf bestimmte inländische Einkünfte (etwa deutsche Dividenden und Immobilienerträge) 15 % Körperschaftsteuer – ein Grund, warum es die Teilfreistellung als pauschalen Ausgleich gibt.
Die Vorabpauschale (§ 18 InvStG) ist eine Mindestbesteuerung für Jahre, in denen ein Fonds wenig oder nichts ausschüttet – bei thesaurierenden semi-liquiden Fonds also der Regelfall. Ausgangspunkt ist der Basisertrag: Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 %. Den Basiszins gibt das Bundesfinanzministerium jährlich bekannt: zum 2. Januar 2025 2,53 % (BMF-Schreiben vom 10.01.2025), zum 2. Januar 2026 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13.01.2026). Für 2026 beträgt der Basisertrag also 2,24 % des Anteilswerts zu Jahresbeginn. Beispiel: Bei 10.000 € Fondswert am 2. Januar 2026 sind das 224 € Basisertrag; darauf entfallen ohne Teilfreistellung rund 59 € Steuer (26,375 %, ohne Kirchensteuer, ohne Freistellungsauftrag).
Wichtig sind drei Begrenzungen: Ausschüttungen des Jahres werden abgezogen; die Vorabpauschale ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres begrenzt und kann nie negativ werden – verliert der Fonds an Wert oder tritt der NAV auf der Stelle, fällt keine oder nur eine entsprechend kleine Vorabpauschale an; und im Jahr des Kaufs wird für jeden vollen Monat vor dem Erwerb ein Zwölftel abgezogen (§ 18 Abs. 2 InvStG). Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Beachte den Liquiditätseffekt: Du zahlst Steuer auf einen Ertrag, der Dir nicht ausgezahlt wurde – bei einem semi-liquiden Fonds, dessen Anteile Du nur eingeschränkt zurückgeben kannst, ein Punkt, den Reiff/Zander in ihrem DFPA-Beitrag ausdrücklich als Risiko der neuen Besteuerungssystematik nennen. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden später beim Verkauf vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen, eine Doppelbesteuerung findet insoweit nicht statt.
Die Teilfreistellung (§ 20 InvStG) stellt beim Privatanleger pauschal einen Teil aller Erträge steuerfrei – sie gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne gleichermaßen: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds bzw. 80 % bei Fonds mit Auslandsimmobilien-Schwerpunkt – und 0 % bei allem, was keine dieser Kategorien erfüllt. Aktienfonds ist ein Fonds nur, wenn er laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt (die bekannte „51-Prozent-Quote“, § 2 Abs. 6 InvStG); für Mischfonds gilt mindestens 25 %.
Hier liegt der entscheidende Punkt für Private Markets: Kapitalbeteiligungen sind im Kern Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 2 Abs. 8 InvStG). Darlehensforderungen zählen nicht – ein Private-Credit-ELTIF kann die Quote also praktisch nicht erfüllen. Und Anteile an Personengesellschaften zählen ebenfalls nicht: Nach Auffassung der Finanzverwaltung bleiben sogar über Personengesellschaften gehaltene Kapitalbeteiligungen für die Teilfreistellung unberücksichtigt (private-banking-magazin zum BMF-Anwendungsschreiben). Da klassische Private-Equity-Zielfonds fast immer Personengesellschaften (LP-/SCSp-Strukturen) sind, gehen typische PE-Dachfonds-ELTIFs bei der Quote oft leer aus – Reiff/Zander weisen darauf hin, dass gerade Fonds, die über transparente Gesellschaften oder Darlehen investieren, die Quoten häufig nicht sicher erreichen. Ergebnis: Viele PE- und Private-Credit-ELTIFs haben 0 % Teilfreistellung; ob Dein Fonds eine bekommt, steht in seinen Anlagebedingungen und ist eine Einzelfallfrage. Es gibt aber Gegenbeispiele – etwa ELTIFs, die direkt und überwiegend in Kapitalgesellschaften (z. B. Infrastruktur-Gesellschaften in Kapitalgesellschaftsform oder Co-Investments) investieren und die Aktien- oder Mischfonds-Quote gezielt in die Anlagebedingungen schreiben. In unserer Datenbank mit 141 semi-liquiden Fonds weisen wir den Teilfreistellungs-Status perspektivisch je Fonds aus, wo er belegbar ist.
Liegt der Fonds in einem deutschen Depot, rechnet die depotführende Stelle alles automatisch ab: Sie behält Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen, Vorabpauschale und Verkaufsgewinne ein und führt sie ab – die Steuer auf die Vorabpauschale wird dabei Anfang des Jahres Deinem Konto belastet, obwohl Du keinen Geldzufluss hattest (BVI-FAQ). Kaufst Du semi-liquide Fonds dagegen über eine ausländische Plattform oder Depotbank, findet kein deutscher Steuerabzug statt – Du musst die Erträge selbst in der Steuererklärung (Anlage KAP) angeben. Ausschüttende Anteilsklassen erzeugen laufend steuerpflichtige Zuflüsse; thesaurierende verschieben die Besteuerung teilweise auf die Vorabpauschale und den Verkauf. Prüfe vor dem Kauf konkret: die Anlagebedingungen (steht dort eine Aktien- oder Mischfonds-Quote? Sonst droht 0 % Teilfreistellung), das Fondsdomizil und die Rechtsform (SICAV/Sondervermögen vs. Personengesellschaft – letztere bedeutet eine völlig andere Steuerwelt inklusive Feststellungserklärung) und ob der Anbieter deutsches steuerliches Reporting liefert (Stand: August 2026).
In Österreich unterliegen Fondserträge im Privatvermögen der KESt von 27,5 %. Entscheidend ist, ob der Fonds ein Meldefonds ist, der seine ausschüttungsgleichen Erträge an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) meldet. Bei Nichtmeldefonds droht die Pauschalbesteuerung: Angesetzt werden 90 % des Jahreswertzuwachses, mindestens aber 10 % des Rücknahmepreises zum Jahresende – unabhängig vom tatsächlichen Ertrag (broker-test.at). Gerade neue Private-Markets-Vehikel haben nicht immer Meldefonds-Status; ob Dein konkreter ELTIF meldet, solltest Du vor dem Kauf prüfen (Stand: August 2026).
Im schweizerischen Privatvermögen unterliegen die Ertragskomponenten eines Fonds der Einkommenssteuer – ausgeschüttet wie thesauriert. Vom Fonds separat ausgewiesene Kapitalgewinne sind für Privatanleger grundsätzlich steuerfrei; zusätzlich unterliegen die Anteile der Vermögenssteuer zum Steuerwert gemäss Kursliste der ESTV bzw. ICTax (TaxInfo Kanton Bern). Für semi-liquide Fonds ist deshalb relevant, ob und wie das Vehikel in ICTax erfasst ist und ob der Anbieter Ertrag und Kapitalgewinn sauber getrennt ausweist – das entscheidet über die steuerbare Quote (Stand: August 2026).
Anlagebedingungen sind die Rechtsquelle des Teilfreistellungs-Status. § 2 Abs. 6 und 7 InvStG knüpfen die Einstufung als Aktien- oder Mischfonds daran, dass der Fonds „gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend“ mehr als 50 % bzw. mindestens 25 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt. Ein faktisch hoher Beteiligungsanteil genügt nicht, wenn die Anlagebedingungen die Quote nicht festschreiben; umgekehrt verlangt die Finanzverwaltung bei Fonds ohne vertraglich fixierte Quote Nachweise (Vermögensaufstellungen, Bestätigungen), dass die Schwelle fortlaufend überschritten wurde (private-banking-magazin). Im Verkaufsprospekt bzw. den Anlagebedingungen eines Luxemburger Teil-II-Fonds suchst Du also konkret nach einer deutschen Steuerklausel („German tax provisions“, Kapitalbeteiligungsquote).
§ 2 Abs. 8 InvStG im Detail: Kapitalbeteiligungen sind börsengehandelte Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften, die in der EU/im EWR einer Ertragsbesteuerung unterliegen (Drittstaaten: mindestens 15 %). Bei Dachstrukturen zählen Anteile an Ziel-Investmentfonds nur pauschal: Aktienfonds-Anteile mit 51 %, Mischfonds-Anteile mit 25 % ihres Werts (Deubner). Nicht qualifizieren: Personengesellschaftsanteile, Forderungen und Darlehen – nach Verwaltungsauffassung auch mittelbar über Personengesellschaften gehaltene Kapitalbeteiligungen. Das trifft die marktübliche PE-Architektur (Lux-SICAV als ELTIF, darunter SCSp-/LP-Zielfonds) ins Mark: Ökonomisch hält der Anleger Unternehmensbeteiligungen, steuerlich zählt davon für die Quote oft nichts.
Fallstricke bei Lux-Strukturen: Ein als SCS/SCSp (Personengesellschaft) aufgelegter ELTIF fällt aus dem InvStG heraus – dann transparente Besteuerung mit gesonderter Feststellung, potenziell anderen Einkunftsarten und ohne Abgeltungsteuer-Komfort. Prüfe außerdem, ob der Fonds deutsches Tax Reporting (Besteuerungsgrundlagen für die Depotbank) liefert; ohne das drohen Schätzungen und Mehraufwand in der Veranlagung.
Quellensteuern im Fonds: Ausländische Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen fallen auf Fondsebene an und sind beim Privatanleger unter dem InvStG 2018 nicht mehr individuell anrechenbar; die Teilfreistellung ist der pauschale Ausgleich für diese Vorbelastung (BVI). Ein Fonds mit 0 % Teilfreistellung trägt solche Vorbelastungen also ohne Kompensation – ein häufig übersehener Renditefaktor bei Private-Markets-Dachfonds. Die Teilfreistellung wirkt im Übrigen symmetrisch: Auch Verluste sind nur anteilig abziehbar (Stand: August 2026).
In Deutschland im Privatvermögen regelmäßig nach dem Investmentsteuergesetz: 25 % Abgeltungsteuer plus Soli (und ggf. Kirchensteuer) auf Ausschüttungen, Vorabpauschale und Verkaufsgewinne. Das gilt für ELTIFs in Fonds- oder Gesellschaftsform (z. B. Luxemburger SICAV); für ELTIFs in Personengesellschaftsform gelten andere Regeln. Wie viel Steuer konkret anfällt, hängt vom einzelnen Fonds ab.
Ja, bei thesaurierenden ELTIFs unter dem InvStG grundsätzlich schon – aber nur, wenn der Anteilswert im Jahr gestiegen ist. Basis ist der Basiszins des BMF (2025: 2,53 %; 2026: 3,20 %), davon 70 % auf den Wert zu Jahresbeginn, gedeckelt auf den tatsächlichen Wertzuwachs. Bei stagnierendem oder fallendem NAV fällt keine bzw. nur eine geringe Vorabpauschale an.
Das kommt auf den konkreten Fonds an. Nur wenn die Anlagebedingungen eine Kapitalbeteiligungsquote von mehr als 50 % (Aktienfonds, 30 % Freistellung) oder mindestens 25 % (Mischfonds, 15 %) vorsehen, gibt es eine Teilfreistellung. Viele Private-Equity-Dachfonds- und Private-Credit-ELTIFs erfüllen das nicht – dann 0 %.
Als Privatanleger über einen ELTIF/offenen AIF meist wie oben beschrieben über das InvStG – häufig ohne Teilfreistellung, weil Zielfonds-Beteiligungen über Personengesellschaften und Kredite nicht als Kapitalbeteiligungen zählen. Klassische geschlossene PE-Fonds in KG-Form werden dagegen transparent nach allgemeinen Regeln besteuert. Welcher Fall vorliegt, entscheidet die Struktur des konkreten Fonds.
Bei einem deutschen Depot führt die Bank die Steuer automatisch ab; eine Angabe ist dann regelmäßig nicht nötig (Ausnahmen z. B. Kirchensteuer-Sonderfälle oder Günstigerprüfung). Bei ausländischen Depots oder Plattformen musst Du Ausschüttungen, Vorabpauschale und Gewinne selbst in der Anlage KAP erklären.
Teilweise: Separat ausgewiesene Kapitalgewinne sind im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei, die Ertragskomponenten (Zinsen, Dividenden – auch thesauriert) sind aber einkommenssteuerpflichtig, und die Anteile unterliegen der Vermögenssteuer. Maßgeblich ist die Erfassung des Fonds in der ESTV-Kursliste/ICTax – im Zweifel prüfen lassen.
Zuletzt geprüft: 23.08.2026 · Methodik · Keine Anlageberatung.